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AGBs

I. GELTUNG 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Verkauf und die Lieferung von Waren durch unser Unternehmen. Sie gelten insbesondere auch für jene Geschäfte, welche im Webshop getätigt werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl für Unternehmen nach dem UGB als auch für Verbraucher nach dem KSchG mit den diesbezüglichen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Sonderbedingungen. Bei Unternehmen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch als Rahmenvereinbarung für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien, dies auch dann, wenn nicht explizit auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird. In diesem Zusammenhang wird auf unsere „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVLB)“ verwiesen, welche einen Extrakt aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden bzw. ergänzen, diese jedoch nicht ersetzen. Entgegenstehende, davon abweichende oder ergänzende Einkaufsbestimmungen vom Kunden, welche Unternehmer sind, erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung in schriftlicher Form zugestimmt. Gegenbestätigungen eines Kunden, welcher Unternehmer ist, unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

II. ANGEBOT, BESTELLVORGANG UND VERTRAGSABSCHLUSS 

Unsere Angebote sind stets freibleibend. Vom Inhalt des Angebotes dürfen ohne Zustimmung des Anbieters Dritte nicht in Kenntnis gesetzt werden, noch darf sonst vom Angebot eine missbräuchliche Anwendung gemacht werden. Falls ein Angebot nicht zur Auftragserteilung führt, behält der Anbieter sich das Rückforderungsrecht für das Angebot samt den zugehörigen Beilagen und Mustern vor. Vom Anfrager übermittelte Muster oder Zeichnungen werden nur auf Wunsch retourniert.

Kommt kein Auftrag zustande, so ist der Anbieter berechtigt, nach Angebotsfrist (3 Monaten ab Angebotstag) die Angebotsunterlagen (Zeichnungen, Muster, etc. ...) zu vernichten.

Erfolgt der Bestellvorgang im Webshop kann der Kunde das gewünschte Produkt auswählen und durch Anklicken des Buttons „in den Warenkorb“ in den Warenkorb legen. Durch Legen des Produkts in den Warenkorb ist noch keine Vertragsbeziehung entstanden.

Den Inhalt des Warenkorbs kann der Kunde jederzeit durch Anklicken des Buttons „Warenkorb“ ansehen. Möchte der Kunde die Produkte im Warenkorb kaufen, muss Name und Adresse eingegeben, Versand- und Zahlungsart gewählt, überprüft und die Bestellung abgesendet werden.

Bei Lagerware bleibt zwischenzeitlicher Verkauf der angebotenen Liefergegenstände vorbehalten.

Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nur schriftliche, fernschriftliche (Fax, Telex) oder Bestellungen per E-Mail sind für uns verbindlich, wobei Bestellungen mittels elektronischer Datenverarbeitung (E-Mail) ohne Unterschrift als rechtsverbindlich gelten. Auch das Absenden der vom Kunden bestellten Ware bewirkt den Vertragsabschluss.

Für Rahmenverträge gilt ausschließlich die gesondert vereinbarte Laufzeit. Werden an uns Angebote gerichtet, so ist der Anbietende eine angemessene, mindestens jedoch 8-tägige Frist ab Zugang des Angebotes daran gebunden. 

III. DATEN, UNTERLAGEN UND DATENSCHUTZ

Technische Unterlagen wie Zeichnungen, Pläne, Skizzen, Beschreibungen, Kataloge, Prospekte, Abbildungen sowie Maß-, Eigenschafts- oder Gewichtsangaben sowie von uns beigestellte Musterstücke oder Modelle bleiben unser geistiges Eigentum, dienen Informationszwecken und beinhalten keine Eigenschaftszusicherung, sofern nicht ausdrücklich in Schriftform darauf Bezug genommen wird. Wo es im Sinne des technischen Fortschritts angebracht erscheint, behält sich Peraqua entsprechende Änderungen vor.

Sämtliche technische Unterlagen bleiben geistiges Eigentum von Peraqua und dürfen nur für die vereinbarten Zwecke benützt werden.

Peraqua Professonal Water Products GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Kunden, soweit diese zur Vertragsbegründung und –abwicklung erforderlich sind, und werden dafür auch an Auftragsverarbeiter weitergegeben. Der vertrauliche Umgang erfolgt entsprechend den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.  Im Weiteren verweisen wir auf unsere Hinweise zum Datenschutz https://shop.peraqua.com/Datenschutz/.

Sämtliche, im Rahmen der Geschäftsbeziehung zum Austausch gelangende Informationen sind als Geschäftsgeheimnis vertraulich zu behandeln und dürfen ohne unsere Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden.

IV. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN 

Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, exklusive Umsatzsteuer ab Werk oder Lager des Lieferers, inklusive Standardverpackung und sind in € (EURO) angegeben. Sämtliche Nebenkosten, wie z. B. die Kosten für Fracht, Versicherung gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren und Zöllen zu tragen. Es gelten bei Vertragsabschluss die Preise unserer aktuellen Bruttopreisliste und in der vereinbarten Währung oder wenn diese ersetzt wird, dem Äquivalenzwert einer anderen an deren Stelle tretenden Währung.

Wir behalten uns vor, bei Änderungen der Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche bzw. innerbetrieblicher Abschlüsse oder andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, sonstiger Aufschläge etc., nach Vertragsabschluss entsprechende Preisanpassungen vorzunehmen. Zusätzliche Arbeiten oder Tätigkeiten werden nach dem Lohn- und Materialaufwand berechnet. Gebühren und Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen am Ort der Montage bzw. mit Lieferungen und Leistungen zusammenhängen, gehen ausschließlich zu Lasten des Bestellers.

Unsere Rechnungen sind spätestens 14 Tage nach Rechnungslegung in der Höhe des ausgewiesenen Betrags zahlbar falls in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart worden ist. Zahlungen des Bestellers gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf eines unserer Geschäftskonten als geleistet.

Grundsätzlich werden bei Zahlungsverzug Verzugszinsen und Mahnspesen in Rechnung gestellt, außer es gibt mit dem Lieferanten eine schriftliche Vereinbarung mit befreiender Wirkung. Der Lieferant ist berechtigt, vom Fälligkeitstage an, Verzugszinsen in der Höhe von 6% p.a. über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank, mindestens aber 12% Zinsen p.a. anzurechnen. Des Weiteren treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

Der Kaufpreis wird sofort in vollem Umfang fällig, wenn die vereinbarte Zahlung nicht voll geleistet wird oder der Kunde mit vereinbarten Raten länger als 10 Tage im Rückstand gerät. Das gleiche gilt, wenn beim Kunden Zahlungsschwierigkeiten offenbar werden, Insbesondere wenn Anträge auf die Eröffnung eines Insolvenz- oder Sanierungsverfahrens über das Vermögen des Bestellers eingebracht werden. Diese Fälligkeit ergreift auch Raten, über die später fällige Wechsel vom Kunden angenommen sind. Ferner sind wir in diesem Fall auch berechtigt, einen Lieferstopp zu verfügen, ohne zum Ersatz etwaiger dadurch entstandener Schäden verpflichtet zu sein. Mahn- und Inkassospesen sind in angemessener bzw. tariflicher Höhe zu ersetzen. Für den Fall, dass seitens des Kunden durch Nichterfüllung der vereinbarten Zahlungsverpflichtungen dem Lieferer ein wirtschaftlicher Schaden entsteht, behält sich der Lieferer vor, über angefertigte Formen, Werkzeuge, Vorrichtungen und Fertigteile frei zu verfügen. Der Kunde kann aufgrund irgendwelcher Gegenansprüche, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen, die Zahlung nicht zurückhalten bzw. Aufrechnung gegen unsere Forderungen erklären.

Die Einhaltung der Zahlungsbedingungen und Zahlungsfristen bilden einen wesentlichen Bestandteil für die Durchführung der Lieferungen und Arbeiten.

V. LIEFERFRIST 

Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur ordnungsgemäßen Ausführung erforderlich sind, in entsprechendem Umfang nachgekommen ist. Erst ab dem Zeitpunkt des Einganges aller zur Erledigung des Auftrags benötigten kaufmännischen und technisch geordneten und endgültigen Angaben sowie Klarstellung der Zahlungsmodalitäten gilt die Lieferfrist. Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart, sind Lieferzeitangaben in Angeboten oder Auftragsbestätigungen annähernd und unverbindlich und können nie als endgültige Fristen angesehen werden. Wir sind berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen um maximal 20 Werktage zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ware bis zum Fristablauf nicht geliefert ist.

Der Rücktritt beider Vertragspartner vom Vertrag ist nur dann möglich, wenn der von uns bestätigte Liefertermin um mehr als 2 Monate überschritten wird. Dieses Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht, wenn innerhalb dieser unverbindlich bestätigten Lieferzeit die Anzeige der Lieferbereitschaft oder des Versandes erfolgt und ohne unser Verschulden die Absendung unmöglich ist. Die Einhaltung der Lieferzeit ist abhängig von störungsfreien Zulieferungen unserer Vorlieferanten, ferner abhängig von etwaigen schweren innerbetrieblichen und außerbetrieblichen Störungen oder Formen Höherer Gewalt (Streiks, schwere Maschinenschäden, Brand, Überschwemmung, Kriegsgefahr, Pandemien, etc.). In Fällen solcher Einflüsse sind wir von der Leistung entweder ganz oder den Umständen entsprechend frei. Teillieferungen sind zulässig, dürfen bei sonstigem fehlerfreien Befund der Lieferung nicht zurückgewiesen werden und berechtigen zur gesonderten Rechnungslegung. 

VI. BESTELLUNGEN, ABNAHMEVERPFLICHTUNG, RÜCKLIEFERUNGEN 

Bestellungen werden für den Lieferer erst durch dessen schriftliche Bestätigung verbindlich. Diese müssen Lieferadresse sowie Versandart enthalten. Weitere Angaben, wie Artikelnummer sowie Artikelbezeichnung gemäß unseren Unterlagen sind unbedingt erforderlich, um Missverständnisse zu vermeiden und eine speditive Auftragsabwicklung sicherzustellen. Der Lieferer hat das Recht, die Bestellmenge bei sogenanntem „Schüttgut“ um bis zu 5% zu über- oder zu unterliefern.

Bei Unterschreiten unseres Mindestauftragswertes von € 75,– müssen wir zusätzlich zum Auftragswert einen Mindermengenzuschlag von € 30,– in Rechnung stellen. Bei Unterschreiten unserer Mindestauftragsmenge, welche aus betriebswirtschaftlichen und produktionstechnischen Gründen artikelbezogen festgelegt ist, wird mit dem Kunden ein artikelabhängiger Mindermengenzuschlag von € 6,-- pro Auftragsposition vereinbart. Mit dem Zeitpunkt der Zusendung einer Auftragsbestätigung ist der Lieferer berechtigt, jederzeit, unabhängig vom vereinbarten Liefertermin, mit der Produktion zu beginnen. Nach Produktion der Ware ist ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen und der Kunde ist zur Abnahme und Bezahlung der bereits produzierten Ware verpflichtet.

Diese Abnahmeverpflichtung gilt auch für Rahmenaufträge sowie auch für über E-Commerce-Systemen gesteuerte Bestellungen. Die im Angebot vereinbarten Stückzahlen werden gefertigt und diese sind auch bei etwaigen Artikeländerungen oder bei Auslaufen des Artikels ausnahmslos vom Kunden abzunehmen. Warenrücklieferungen von bereits vereinbarungsgemäß übernommener Ware werden nur in Sonderfällen und nach vorheriger Absprache angenommen, wobei wir bei der Erteilung einer Gutschrift 30% vom Warenwert der noch kommerziell verwertbaren Waren einbehalten. Waren, die aufgrund technischer Änderungen oder sonstigen Gründen für keinen weiteren Nutzen Verwendung finden, werden von uns kostenlos entsorgt.

VII. LIEFERUNG, VERPACKUNG, VERSAND, ANNAHMEVERZUG

Die Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus unseren Warenlieferungen getilgt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei fortlaufenden Rechnungen gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Eine etwaige Be- und Verarbeitung von uns gelieferter und noch in unserem Eigentum befindlicher Ware erfolgt für uns ohne uns zu verpflichten und ohne, dass unser Eigentum hierdurch untergeht. Der Kunde wird unser Eigentum verwahren, es ggf. für uns verarbeiten und uns Zugriffe Dritter unverzüglich mitteilen. Er darf über unser Eigentum im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verfügen, solange er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt.

Der Kunde tritt die aus einem Weiterverkauf der von uns gelieferten Waren entstehenden Ansprüche gegen Dritte hiermit sicherungshalber bis zur Bezahlung sämtlicher auch künftig entstehender Forderungen an unsere Geschäftsverbindung – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an uns in Höhe dieser Forderungen ab.

Unsere Ware wird, soweit dies vereinbart und schriftlich bestätigt wird, nach unserem Ermessen entweder in handelsüblicher Weise oder nach Kundenwunsch (Einzelverpackungen, Sonderfarben, ...), in jedem Fall aber auf Kosten des Kunden verpackt. Kosten von Verpackungen nach Kundenwunsch werden gesondert in Rechnung gestellt.

Um Lieferungen zu vereinfachen, ist es uns grundsätzlich nur möglich, Bestellungen in Verkaufseinheiten (siehe Bruttopreislisten) zum Versand zu bringen. Für Kleinserien, welche von unseren Standardverpackungseinheiten abweichen, müssen wir einen Verpackungszuschlag von € 6,– je Auftragsposition verrechnen. Sofern das Verpacken bei uns in üblicher Weise erfolgte, können Beanstandungen, welche aus vermeintlichen Mängeln der Verpackung resultieren, bei uns nicht geltend gemacht werden. Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt der Versand mit dem unserer Auffassung nach am besten geeigneten Transportmittel und grundsätzlich auf Gefahr des Kunden. Die Lieferung gilt als durchgeführt, wenn die Liefergegenstände im Lieferwerk versandbereit sind und die Versandbereitschaft dem Kunden bekannt gegeben, oder einem Spediteur zum Transport übergeben wurde. Eine Transportversicherung wird nur auf Wunsch und Rechnung des Empfängers abgeschlossen. Für Verzögerungen oder Ausfall während des Transports übernehmen wir keine Verantwortung. Bei Erhalt ist der ordnungsgemäße Zustand der Lieferung zu überprüfen, da die Ware versandgerecht bereitgestellt wurde. Bei Fehlmengen und/oder Beschädigungen müssen folgende Punkte überprüft werden:

Beschädigung der Palette oder unserer Verpackungsfolie bzw. Überprüfung der Kartons auf Stückzahl und Deformierung Zerstörte und/oder beschädigte Produkte. Diesbezügliche Reklamationen müssen innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Waren schriftlich erfolgen, um anerkannt zu werden. Wird die bestellte Ware nicht vereinbarungsgemäß übernommen, so kann der Lieferer unter Setzung einer angemessenen Nachfrist Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend machen. Bei Rückgabe, Nichtannahme oder Rücktritt durch den Kunden erheben wir bei vertretbaren Waren neben den entstandenen, wertmäßig beim Lieferer genau zu erfassenden Kosten, eine Pauschale von 15% des Auftragswertes für die Verwaltungstätigkeit und entgangenen Gewinn.

Tauscht der Kunde Serienartikel oder sonstige vertretbare Ware innerhalb unseres Programms um, so verrechnen wir bei gleichem Auftragswert zusätzlich zum Kaufpreis 5% für die Inanspruchnahme des Lieferers. Beim Umtausch nicht vertretbarer Ware hat der Kunde über die Pauschale hinaus den bei der Wiederverwendung eventuell entstehenden Verlust oder Aufwand voll zu tragen. 

VIII. ZURÜCKHALTUNG 

Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so ist der Kunde bei gerechtfertigter Reklamation, außer in Fällen der Rückabwicklung, nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Bruttorechnungsbetrages berechtigt. 

IX. VERTRAGSRÜCKTRITT 

Bei Annahmeverzug (Pkt. VII) oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkursabweisung mangels Vermögens, bei Zahlungsverzug oder Eintritt von Elementarereignissen, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er noch nicht vollständig erfüllt ist. Für den Fall des Rücktritts haben wir bei Verschulden des Auftraggebers die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 15% des Bruttorechnungsbetrages bzw. den Ersatz des durch diesen Rücktritt tatsächlich entstandenen Schadens unter Entbindung sämtlicher vereinbarten Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen, zu begehren. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Kunde – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Im letzten Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des durch diesen Rücktritt tatsächlich entstandenen Schadens zu leisten.

Das Vertragsrücktrittsrecht bzw. Widerrufsrecht für Verbraucher beträgt nach dem KSchG 14 Tage und kann dieser innerhalb dieser Zeit ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen widerrufen. Dieses Widerrufsrecht bzw. Rücktrittsrecht von 14 Tagen wird ab dem Tag gerechnet, ab dem der Kunde oder ein von ihm benannter Dritter die Ware in Besitz genommen hat, bei Teillieferungen 14 Tage ab dem Tag, bis das letzte Teil geliefert wurde. Um dieses Widerrufs- bzw. Rücktrittsrecht auszuüben, muss der Kunde mittels einer eindeutigen Erklärung per Brief, Telefax oder E-Mail diese seine Erklärung abgeben. Bei Dienstleistungen, mit deren Ausführung vereinbarungsgemäß innerhalb von 7 Werktagen ab Vertragsabschluss begonnen wird, ist ein Rücktritt nicht möglich.

X. HÖHERE GEWALT 

Der Lieferer ist von der termingerechten Vertragserfüllung gänzlich oder teilweise befreit, wenn er daran durch Ereignisse höherer Gewalt gehindert wird. Als solche gelten ausschließlich Ereignisse, die für einen erfahrenen Lieferer unvorhersehbar und unabwendbar (Streiks, schwere Maschinenschäden, Brand, Überschwemmung, Kriegsgefahr, Pandemien, etc.) waren. Termine und Fristen, die durch das Einwirken der höheren Gewalt nicht eingehalten werden können, verlängern sich um die Dauer der Auswirkungen der höheren Gewalt.

XI. GEWÄHRLEISTUNG, GARANTIE, UNTERSUCHUNGS-UND RÜGEPFLICHT 

Auf unsere Produkte gewähren wir im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Gewährleistung. Ansprüche werden auf Basis der gültigen nationalen Rechtslage (Österreichisches Recht – „Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch“ – ABGB) geprüft. Auf Wunsch können jedoch auch abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Diese bedürfen jedoch der Schriftform. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre und beginnt mit dem Datum der Auslieferung ab Werk. Peraqua gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängel sind. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind jedoch diejenigen Teile, deren normale Lebensdauer aufgrund ihrer Funktion niedriger ist als die vom Gesetzgeber für bewegliche Sachen festgelegte Gewährleistungsfrist. Ferner sind von der Gewährleistung ausgeschlossen: Schäden natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebs- und Bedienungsvorschriften, über-mäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, fehlerhafte Montage durch den Kunde oder Dritte, eigenmächtige Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung sowie infolge anderer Gründe, die nicht auf unser Verschulden beruhen oder zurückzuführen sind.

Gewährleistungsansprüche der Kunden erfüllen wir in allen Fällen nach unserer Wahl entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung. Wandlung (Rücktritt vom Vertrag) kann der Kunde nur dann begehren, wenn der Mangel wesentlich ist, nicht durch Austausch oder Reparatur behebbar ist und Preisminderung für den Kunden nicht zumutbar ist. Schadenersatzansprüche des Kunden, welche auf Behebung des Mangels durch Verbesserung oder Austausch zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind.

Gewährleistungsansprüche müssen, wenn es bewegliche Sachen betrifft, binnen eines Jahres ab Ablieferung der Sache gerichtlich geltend gemacht werden. Die Jahresfrist besteht auch bei versteckten Mängeln und läuft in diesem Falle erst ab dem Zeitpunkt des bekannt werden des Mangels. Wird vom Kunden das Vorliegen eines Mangels behauptet, können daraus resultierende Ansprüche, insbesondere wegen Gewährleistung oder Schadenersatz, nur innerhalb der ersten 6 Monate nach Auslieferung der Ware an den Kunden geltend gemacht werden, wenn der Kunde beweist, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Auslieferung/Übergabe der Ware vorhanden war.

Sofern nicht der Einbau des Liefergegenstandes in ein Bauwerk aufgrund seiner Beschaffenheit ausgeschlossen ist, wird eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren vereinbart. Für Liefergegenstände, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für den Einbau in Bauwerke Verwendung finden können, wird eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren vereinbart. Unsere Verpflichtung zur Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde oder Dritte ohne unsere schriftliche Zustimmung, Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vornehmen, ferner, wenn der Kunde nicht umgehend geeignete Maßnahmen trifft, um den Schaden nicht größer werden zu lassen und wir diesen Mangel beheben können. In jedem Fall jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist; ein darüber hinaus gehender besonderer Rückgriff des Kunden gemäß § 933b ABGB wegen selbst erfüllter Gewährleistungspflichten wird ausgeschlossen.

Wird eine Bestellung aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Rohmaterialvorgaben oder Modellen des Kunde ausgeführt, so erstreckt sich unsere Haftung nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion oder Materialauswahl, sondern lediglich darauf, dass die Auftragsausführung gemäß den Angaben des Kunde erfolgte. Der Kunde hat uns bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten Dritter schad- und klaglos zu halten. Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen alter sowie fremder Erzeugnisse übernehmen wir keine wie auch immer geartete Haftung. Als alte Erzeugnisse sind solche zu bezeichnen, für welche die bereits genannte Gewährleistungsfrist von 2 Jahren abgelaufen ist oder sie bereits mit Kenntnis des Kunde bei uns oder einem Dritten in Verwendung standen.

Im Übrigen wird für Verbrauchergeschäfte als Rechtsgrundlage auf die Bestimmungen der aktuellen österreichischen Gewährleistung – Gesetzgebung verwiesen. Der Kunde hat im Sinne der §§ 377 f UGB überdies die Ware nach der Ablieferung unverzüglich, längstens aber binnen 6 Werktagen zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind uns ebenso unverzüglich, längstens aber binnen 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels, schriftlich bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als akzeptiert. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

XII. SCHADENERSATZ UND PRODUKTHAFTUNG 

Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden bzw. bei Verbrauchergeschäften für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, der Kunde zu beweisen. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so beträgt die absolute Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen 3 Jahre ab Gefahrenübergang. Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.

Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Mangel und in weiterer Folge die aus diesem Mangel resultierenden und in ursächlichem Zusammenhang entstandenen Schäden unserem Wirkungsbereich zuzuordnen sind und zumindest durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstanden sind. Ferner ist bei Lieferungen an Wiederverkäufer die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, ausgeschlossen. Die Wiederverkäufer sind wiederum verpflichtet, diesen Ausschluss der Ersatzpflicht im Sinne des vorstehenden Absatzes in Verträgen mit ihren Abnehmern (gilt nicht für Endverbraucher!) zu vereinbaren. Wird dieser vertraglichen Verpflichtung nicht nachgekommen, so haftet der Abnehmer für allen daraus entstandenen Schaden zu ungeteilter Hand.

Der Liefergegenstand bietet nur jene Sicherheiten, die aufgrund des Standes von Normen, Zulassungsvorschriften, Beschreibungen in technischen Datenblättern, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung und den Einsatzbereich bzw. Einsatzbedingungen sowie Wartung und sonstigen gegebenen Hinweisen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erwartet werden können.

XIII. SCHUTZRECHTE 

Für Liefergegenstände, welche der Lieferer nach Unterlagen fertigt, die vom Kunde zu Verfügung gestellt oder vom Lieferer im Auftrag des Kunde angefertigt und als Fertigungsunterlage vom Kunde bestätigt wurden, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr dafür, dass durch die Anfertigung dieser Liefergegenstände keine Schutzrechte jedweder Form sowie Betriebsgeheimnisse Dritter verletzt werden. Werden irgendwelche Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so ist der Lieferer nicht verpflichtet, die Richtigkeit dieser Ansprüche zu prüfen, sondern unter Ausschluss aller Schadenersatzansprüche des Kunden berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände einzustellen und den Ersatz der von ihm aufgewandten Kosten zu begehren. Für die unmittelbaren und mittelbaren Schäden, welche dem Lieferer infolge von Verletzungen oder Geltendmachung von Schutzrechten erwachsen, haftet in vollem Umfang der Kunde und der Lieferer ist berechtigt, für allfällige Prozesskosten angemessenen Kostenvorschuss zu beanspruchen. Dem Lieferer steht es frei, alle Liefergegenstände oder Waren seiner Fertigung in beliebiger Weise zu veröffentlichen.

XIV. LEISTUNGS-/AUFTRAGSÄNDERUNGEN

Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so gelten geringfügige oder sonstige für unsere Kunden zumutbare Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung vorweg als genehmigt. Dies gilt insbesondere für durch die Sache bedingte Abweichungen (z. B. bei Maßen, Farben, Materialänderungen, etc.) Wird durch den Kunden nach Vertragsabschluss eine Änderung der vertragsgegenständlichen Leistungen gewünscht, so gehen alle in diesem Zusammenhang von Praher gemachten und zu machenden Kosten zu Lasten der die Änderung begehrenden Vertragspartei. Praher ist erst zur Ausführung des geänderten Auftrags verpflichtet, wenn schriftliches Einverständnis hergestellt wurde und die andere Vertragspartei alle, in ursächlichem Zusammenhang mit der Auftragsänderung zusätzlich entstandenen Kosten beglichen hat oder als beglichen angesehen werden können.

XV. RECHTSWAHL, ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND 

Es gilt österreichisches Recht. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren inländische Gerichtbarkeit. Als Erfüllungsort wird der Ort der Übernahme der Lieferung ausdrücklich vereinbart. Für Entscheidungen aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten wird das am Sitz von Peraqua Professional Waters Products GmbH sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ist der Kunde Verbraucher nach dem KSchG und hat er seinen Wohnsitz im Inland oder im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nur die Zuständigkeit des Gerichts bekundet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt.

XVI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 

Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass die übermittelten Daten, einschließlich der personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- Geschäfts- bzw. E-Mailadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen und Informationen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Post- bzw. E-Mail Adresse gesendet werden. Für Nebenabreden oder Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist verbindlich die Schriftform zu wählen. Sämtlich vorausgegangenen Vereinbarungen oder sonstigen Abreden sind gegenstandslos. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen – insbesondere jenen des KSchG oder des Produkthaftungsgesetzes – ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen der gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unverändert wirksam.

Peraqua Professional Water Products GmbH.