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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVLB)

I. GELTUNG 

Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen“, kurz AVLB genannt, welche als ein Teil unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten, diese jedoch nicht ersetzen. Diese AVLB gelten als Rahmenvereinbarung zwischen den Vertragsparteien, selbst wenn nicht explizit auf diese Lieferbedingungen Bezug genommen wird und sind immer in Verbindung mit den Praher AGB in der letztgültigen Fassung zu sehen. Entgegenstehende, davon abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung in schriftlicher Form zugestimmt. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. 

II. ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS 

Unsere Angebote sind stets freibleibend. Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend und erlangt durch eine rechtsverbindliche Unterschrift für uns bindenden Charakter. 

III. PREIS

Alle von uns genannten Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, exklusive Umsatzsteuer ab Werk oder Lager, inklusive Standardverpackung und sind in € (EURO) angegeben. Sämtliche Nebenkosten, wie z. B. die Kosten für Fracht, Versicherung gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Kunde alle Arten von Steuern, Abgaben und Zöllen zu tragen. 

Zusätzliche Arbeiten werden nach dem Lohn- und Personalaufwand berechnet. Gebühren und Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Aufgaben am Ort der Montage bzw. mit Lieferungen und Leistungen zusammenhängen, gehen zu Lasten des Kunden. Unsere Preise sind die Preise, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gelten. Falls nach dem Zustandekommen des Vertrages aber noch vor Auslieferung der Ware an den Kunden, sich nicht beeinflussbare Kosten, welche der Kalkulation zugrunde liegen, verändern, so sind wir berechtigt, entsprechende Preisanpassungen vorzunehmen. 

IV. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, -VERZUG 

Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe der Ware zu bezahlen. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch bei Teilzahlung, treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einlangens auf eines unserer Geschäftskonten als geleistet. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt nach unserer Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren oder - soweit es sich nicht um ein Kreditgeschäft mit einem Endverbraucher handelt – Verzugszinsen in der Höhe von 6% p. a. über den Diskontzinssatz der Österreichischen Nationalbank, mindestens jedoch 12% Zinsen p. a., zu verrechnen. 

V. LIEFERFRIST 

Die angegebenen Lieferfristen gelten immer als Lieferzeit ab Werk und können nie als endgültige Fristen angesehen werden, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Erst ab dem Zeitpunkt des Einganges aller zur Erledigung des Auftrags benötigten kaufmännischen und technisch geordneten und endgültigen Angaben sowie Klarstellung der Zahlungsmodalitäten gilt die Lieferfrist. Schadenersatzansprüche wegen nicht rechtzeitiger Lieferung oder nicht erfolgter Lieferung sind uns gegenüber ausgeschlossen. Der Kunde ist berechtigt, nach Ablauf der Lieferfrist und Setzung einer angemessenen Nachfrist, nach Ablauf derselben insoweit vom Vertrag zurückzutreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht geliefert ist. Dieses Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht, wenn innerhalb dieser unverbindlich bestätigten Lieferzeit die Anzeige der Lieferbereitschaft oder des Versandes erfolgt und ohne unser Verschulden die Absendung unmöglich ist. Bei Abholung durch den Kunden oder durch den beauftragten Transportunternehmer müssen vereinbarte Termine pünktlich eingehalten werden. Bei Nichteinhalten der Abholtermine versandfertig gemeldeter Ware sind wir berechtigt, am nächsten Tag über die Ware frei zu verfügen. Der Kunde trägt alle durch verspätete Abholung oder Bereitstellung von Frachtmaterial entstehende Kosten. Werden die bei Aufträgen oder Lieferungen mehrerer Teilmengen vereinbarten Lieferfristen und -termine vom Kunden nicht eingehalten, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, die restlichen Waren zu liefern oder von dem noch nicht erledigten Teil des Auftrages zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichteinhaltung zu verlangen. 

VI. LIEFERUNG, VERPACKUNG, VERSAND, ANNAHMEVERZUG 

Die Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus unseren Warenlieferungen getilgt hat. Teillieferungen sind zulässig, dürfen bei sonstigem fehlerfreien Befund der Lieferung nicht zurückgewiesen werden und berechtigen zur gesonderten Rechnungslegung. Unsere Ware wird, soweit dies vereinbart und schriftlich bestätigt wird, nach unserem Ermessen entweder in handelsüblicher Weise oder nach Kundenwunsch (Einzelverpackungen, Sonderfarben,...), in jedem Fall aber auf Kosten des Kunden verpackt. Kosten von Verpackungen nach Kundenwunsch werden gesondert in Rechnung gestellt. 

Die Packmittel werden mit Ausnahme von Mehrweggebinden nicht zurückgenommen. Falls Mehrweggebinde innerhalb von 2 Monaten ab Warenablieferungstag im Lieferwerk einlangen, werden verrechnete Kosten gutgeschrieben. Bei Rücksendung sind Rechnungstag und -nummer anzugeben, mit welcher ursprünglich die Mehrweggebinde verrechnet wurden. Falls die Mehrweggebinde in nur teilweise oder nicht wieder verwendbarem Zustand in das Lieferwerk zurück gelangen, steht dem Lieferer ein entsprechender Preisabzug zu. Mängel der Verpackung können bei uns nicht geltend gemacht werden, wenn das Verpacken bei uns in üblicher Weise erfolgte. Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt der Versand mit – unserer Auffassung nach – geeigneten Transportmitteln und grundsätzlich auf Gefahr des Empfängers an dessen Standort. Bei Erhalt ist der ordnungsgemäße Zustand der Lieferung zu überprüfen. Etwaige Beschädigungen oder Verluste sind sofort beim Empfang der Ware vor dem Abladen unter Geltendmachung der Schadenersatzansprüche durch den Frachtführer auf dem Frachtbrief bescheinigen zu lassen. Wird der bestellte Gegenstand nicht vereinbarungsgemäß abgenommen, so kann der Lieferer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Bei Rückgabe, Nichtannahme oder Rücktritt durch den Besteller erheben wir bei vertretbaren Waren neben den entstandenen, wertmäßig beim Lieferer genau zu erfassenden Kosten, eine Pauschale von 15% des Auftragswertes für die Verwaltungstätigkeit und für entgangenen Gewinn. Tauscht der Kunde Serienartikel oder sonstige vertretbare Waren innerhalb unseres Produktprogramms um, so erheben wir bei gleichem Auftragswert zusätzlich zum Kaufpreis 5% des Warenwertes für die Inanspruchnahme des Lieferers. Bei einem Umtausch nicht vertretbarer Ware hat der Besteller über die Pauschale hinaus den bei der Wiederverwendung eventuell entstehenden Verlust oder Aufwand voll zu tragen. 

Preiszuschläge:

Bei Unterschreiten des Auftragswertes von € 75,-- beträgt der Zuschlag € 30,-- pro Auftrag.

Kleinmengenaufschlag bei Unterschreitung der Verkaufseinheit € 6,-- pro Auftragsposition.

Mindestfrachtkosten für Sendungen innerhalb Österreich € 15,-- pro Auftrag, für Sendungen in das EU-Ausland € 20,-- pro Auftrag

VII. EIGENTUMSVORBEHALT 

Bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung verbleiben die gelieferten Waren unser Eigentum. Des Weiteren dürfen unsere Kunden im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Waren, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehen, ebenfalls nur unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern. 

VIII. GEWÄHRLEISTUNG 

Wir übernehmen die Gewähr, dass unsere Ware zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, die verwendeten Werkstoffe einwandfrei verarbeitet werden, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Datum der Auslieferung ab Werk und beträgt 2 Jahre. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind diejenigen Teile, deren normale Lebensdauer aufgrund ihrer Funktion niedriger ist als die vom Gesetzgeber für bewegliche Sachen festgelegte Gewährleistungsfrist. 

Ferner sind von der Gewährleistung ausgeschlossen: Schäden natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebs- und Bedienungsvorschriften, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, fehlerhafte Montage durch den Kunden oder Dritte, eigenmächtige Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung sowie infolge anderer Gründe, die nicht auf unser Verschulden beruhen. Schadenersatzansprüche des Kunden, welche auf Behebung des Mangels durch Verbesserung oder Austausch zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind. Wird vom Kunden das Vorliegen eines Mangels behauptet, können daraus resultierende Ansprüche, insbesondere wegen Gewährleistung oder Schadenersatz, nur innerhalb der ersten 6 Monate nach Auslieferung der Ware an den Kunden geltend gemacht werden, wenn der Kunde beweist, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Auslieferung der Ware vorhanden war. Sofern nicht der Einbau des Liefergegenstandes in ein Bauwerk aufgrund seiner Beschaffenheit ausgeschlossen ist, wird eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren vereinbart. Für Liefergegenstände, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für den Einbau in Bauwerke Verwendung finden können, wird eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren vereinbart. Unsere Verpflichtung zur Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde oder Dritte ohne unsere schriftliche Zustimmung, Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vornehmen, ferner, wenn der Besteller nicht umgehend geeignete Maßnahmen trifft, um den Schaden nicht größer werden zu lassen und wir diesen Mangel beheben können. In jedem Fall jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist; ein darüber hinaus gehender besonderer Rückgriff des Kunden gemäß § 933b ABGB wegen selbst erfüllter Gewährleistungspflichten wird ausgeschlossen. Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen alter sowie fremder Erzeugnisse übernehmen wir keine wie auch immer geartete Haftung. Als alte Erzeugnisse sind solche zu bezeichnen, für welche die bereits genannte Gewährleistungsfrist von 2 Jahren abgelaufen ist oder sie bereits mit Kenntnis des Kunden bei uns oder einem Dritten in Verwendung standen. Falls ein Werkstück wegen nicht fachgerechter Verarbeitung des Werkstoffes durch den Lieferer schadhaft wird und innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist eine Beanstandung erfolgt, leistet der Lieferer nach seiner Wahl Ersatz durch Gutschrift oder durch Austausch der ins Lieferwerk zurück gesandten Teile. Darüber hinausgehende Ersatzansprüche jedweder Art werden nicht anerkannt, es sei denn, den Lieferer träfe grobes Verschulden an der nicht fachgerechten Verarbeitung. 

Im Übrigen wird für Verbrauchergeschäfte als Rechtsgrundlage auf die Bestimmungen der aktuellen österreichischen Gewährleistung – Gesetzgebung verwiesen. Der Kunde hat im Sinne der §§ 377 f UGB überdies die Ware nach der Ablieferung unverzüglich, längstens aber binnen 6 Werktagen zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind uns unverzüglich, längstens aber binnen 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels, schriftlich anzuzeigen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. 

IX. WARENBESCHREIBUNG, MUSTERLIEFERUNGEN, SERIENSTART 

Beschreibungen und Preise in unseren Preislisten sind nicht bindend. Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Änderungen vorzunehmen, wenn das einer Verbesserung der Produkte entspricht. 

Wird eine Bestellung aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Rohmaterialvorgaben oder Modellen des Kunden ausgeführt, so erstreckt sich unsere Haftung nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion oder Materialauswahl, sondern lediglich darauf, dass die Auftragsausführung gemäß den Angaben des Kunden erfolgte. Der Kunde hat uns bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten Dritter schad- und klaglos zu halten. 

Bei „0“-Serienfertigung von Formpressteilen, Spritzgussteilen oder anderen Kunststoffwaren werden vor Beginn der Serienfertigung dem Kunden Muster und Erstmusterprüfbericht zur Verfügung gestellt. Bis zur Feststellung der Werkzeugfähigkeit und Musterfreigabe, werden diese Muster ohne Berechnung angefertigt. Bei Gutheißung der Muster erhält der Lieferer vom Kunden den bestätigten Erstmusterprüfbericht zurück. Akzeptierte Abweichungen von den Spezifikationen sind vom Kunden unbedingt schriftlich zu bestätigen. Erst wenn Gutheißung der Muster schriftlich erfolgte, kann der Lieferer mit der Serienfertigung beginnen. 

Anmerkung: Für Erstserien vor Start der Serienproduktion, wird bereits der vereinbarte Artikelpreis in Rechnung gestellt, sofern keine Sondervereinbarung getroffen wurde. Der Lieferer verpflichtet sich, die Lieferung gemäß den bestätigten Mustern durchzuführen, wobei Mustergenauigkeit der Abmessungen soweit gewährleistet wird, als dies innerhalb der für sie verwendeten Werkstoffe und Materialien und die Art des Werkstückes sowie der für die qualitätsrelevanten Merkmale festgelegten Abmaßgrenzen (Toleranzen) technisch möglich ist. Für die Auswahl des Werkstoffes selbst, sowie für die werkstoffgerechte Formgebung des Werkstückes trägt der Lieferer keine Haftung, wenn nicht vom Kunden alle maßgeblichen Angaben über die Verwendung des Werkstückes und die an dieses gestellten Anforderungen rechtzeitig, das heißt bei der Projektvorbesprechung, gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass Vorschläge für Werkstoffauswahl und werkstoffgerechte Ausführung des Werkstückes vom Lieferer gemacht werden oder vom Kunden beigestellten Zeichnungen, Spezifikationen oder Mustern durch den Lieferer angeregt werden.

Abmaße, Toleranzen der Werkstücke sind bei Auftragserteilung mit dem Lieferer ausdrücklich zu vereinbaren. Maße ohne Toleranzangaben werden mit der dem Werkstoff und der Form des Werkstückes entsprechenden möglichen Abmaßgenauigkeit bzw. entsprechend der größten Abmaßgrenze zutreffenden Norm für Freimaße, eingehalten. Besondere Prüfungen der Fertigteile (zusätzlich zu den standardmäßig vorgesehenen Prüfungen), sind gesondert zu vereinbaren und die Kosten dieser Prüfungen gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden. Für die Verwendungseignung der Liefergegenstände leistet der Lieferer nur bezüglich der fachlich richtigen Verarbeitung des Werkstoffes Gewähr. 

X. SCHADENERSATZ UND PRODUKTHAFTUNG 

Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden bzw. bei Verbrauchergeschäften für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, der Geschädigte zu beweisen. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so beträgt die absolute Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen 3 Jahre ab Gefahrenübergang. Die in diesen AVLB’s enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird. Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Mangel und in weiterer Folge die aus diesem Mangel resultierenden und in ursächlichem Zusammenhang entstandenen Schäden unserem Wirkungsbereich zuzuordnen sind und zumindest durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstanden sind. 

Ferner ist bei Lieferungen an Wiederverkäufer die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, ausgeschlossen. Die Wiederverkäufer sind wiederum verpflichtet, diesen Ausschluss der Ersatzpflicht im Sinne des vorstehenden Absatzes in Verträgen mit ihren Abnehmern (gilt nicht für Endverbraucher!) zu vereinbaren. Wird dieser vertraglichen Verpflichtung nicht nachgekommen, so haftet der Abnehmer für allen daraus entstandenen Schaden zu ungeteilter Hand. 

XI. TECHNISCHER SUPPORT 

Beratungen unserer MitarbeiterInnen im Innen- und Außendienst erfolgen nach bestem Wissen, nach dem Stand der Technik und sind auf normale Betriebs- und Einsatzbedingungen abgestellt. Sollten sich Betriebs- und Einsatzbedingungen in der Zeit zwischen unserem Angebot und der Auslieferung ändern, so ist der Kunde verpflichtet dies uns schriftlich mitzuteilen. Der Liefergegenstand bietet nur jene Sicherheiten, die aufgrund des Standes von Normen, Zulassungsvorschriften, Beschreibungen in technischen Datenblättern, Beständigkeitsliste, Betriebs-, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung und den Einsatzbereich bzw. Einsatzbedingungen sowie Wartung und sonstigen gegebenen Hinweisen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erwartet werden können. 

XII. BEIGESTELLTE WERKZEUGE, MUSTER, PLÄNE, ZEICHNUNGEN 

Für vom Kunden beigestellte, sowie vom Lieferer hergestellte und nicht ausgelieferte Formen, Vorrichtungen, Lehren und sonstige Fertigungsbehelfe übernimmt der Lieferer die Verpflichtung diese Beistellungen bzw. zur Aufbewahrung verbliebenen Arbeitsmittel mit entsprechender fachlicher Sorgfalt zu behandeln und zu verwahren. Weitere Haftung hierfür wird nicht übernommen. Insbesondere haftet der Verwahrer dieser Beistellungen nicht für Verlust oder Beschädigungen durch beliebige Ereignisse. Die Versicherung gegen alle Schadensfälle (z. B. Feuer-, Sturmschäden oder sonstige Gefahren) während des Verbleibens im Bereich des Betriebes des Lieferers obliegt dem Kunden. Der Lieferer verpflichtet sich, dass keine Fertigteile von Werkzeugen des Kunden für andere Kunden ohne Kenntnis des Werkzeugeigentümers geliefert werden. Zeichnungen, Muster, sowie alle anderen Unterlagen, welche dem Lieferer durch den Kunden  zur Ausführung eines Auftrages übergeben werden, schützt der Lieferer nach bester Möglichkeit vor Kenntnisnahme durch Dritte, ohne dass jedoch der Lieferer für sich und für seine Unterlieferanten eine Haftung hiefür übernimmt. Erfolgt innerhalb von 2 Jahren ab letzter Lieferung keine Nachbestellung oder sonstige Verständigung, wird der Kunde auf diesen Umstand aufmerksam gemacht und unter einer Fristsetzung von 6 Monaten zu einer eindeutigen Stellungnahme über das weitere Vorgehen aufgefordert. Lässt der Kunde diese Frist ungenützt verstreichen, können alle Unterlagen und Gegenstände (Zeichnungen, Pläne, Prüfspezifikationen, Grenzmuster, Modelle oder sonstige technische Unterlagen) vom Lieferer nach Gutdünken anderweitig verwendet werden. Lieferungen aus vorhandenen Werkzeugen können ohne Anrechnung von Werkzeug- Instandsetzungskosten nur solange geschehen, als der Zustand der Werkzeuge ein einwandfreies Arbeiten mit diesen zulässt. Instandsetzungskosten für Schäden, welche durch die natürliche Abnützung der Werkzeuge oder Vorrichtungen entstehen, werden auf Kosten des Kunden behoben, ebenso trägt der Kunde die Kosten aller von ihm veranlassten Werkzeugänderungen. Bei Werkzeugen aller Art, welche vom Kunden dem Lieferer beigestellt werden, trägt alle dem Lieferer für Instandsetzung und Erhaltung der beigestellten Werkzeuge entstehenden Kosten der Kunde. 

XIII. SCHUTZRECHTE 

Für Liefergegenstände, welche der Lieferer nach Unterlagen fertigt, die vom Kunden zu Verfügung gestellt oder vom Lieferer im Auftrag des Kunden angefertigt und als Fertigungsunterlage vom Kunden bestätigt wurden, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr dafür, dass durch die Anfertigung dieser Liefergegenstände keine Schutzrechte jedweder Form sowie Betriebsgeheimnisse Dritter verletzt werden. Werden irgendwelche Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so ist der Lieferer nicht verpflichtet, die Richtigkeit dieser Ansprüche zu prüfen, sondern unter Ausschluss aller Schadenersatzansprüche des  Kunden berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände einzustellen und den Ersatz der von ihm aufgewandten Kosten zu begehren. Für die unmittelbaren und mittelbaren Schäden, welche dem Lieferer infolge von Verletzungen oder Geltendmachung von Schutzrechten erwachsen, haftet in vollem Umfang der Kunde und der Lieferer ist berechtigt, für allfällige Prozesskosten angemessenen Kostenvorschuss zu beanspruchen. Dem Lieferer steht es frei, alle Liefergegenstände oder Waren seiner Fertigung in beliebiger Weise zu veröffentlichen. 

XIV. GERINGFÜGIGE LEISTUNGSÄNDERUNGEN 

Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so gelten geringfügige oder sonstige für unsere Kunden zumutbare Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung vorweg als genehmigt. Dies gilt insbesondere für durch die Sache bedingte Abweichungen (z. B. bei Maßen, Farben, Materialänderungen, etc.). 

XV. RECHTSWAHL, ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND 

Es gilt österreichisches Recht. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren inländische Gerichtsbarkeit. Als Erfüllungsort wird der Ort der Übernahme der Lieferung ausdrücklich vereinbart. Für Entscheidungen aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten wird das am Sitz des jeweiligen Unternehmensstandortes sachlich zuständige Gericht vereinbart. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das am Unternehmensstandort sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig. 

XVI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 

Für Nebenabreden oder Abweichungen von diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ist verbindlich die Schriftform zu wählen. Sämtliche vorausgegangenen Vereinbarungen oder sonstigen Abreden sind gegenstandslos. 

Peraqua Professional Water Products GmbH